Abgelöste Satzung

Turnverein 06 e. V. Kirrberg

6651 Kirrberg, den 8.3.84
SATZUNG
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des Turnverein 06 Gut Heil Kirrberg e.V.
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§ 1 : Name, Sitz und Zweck des Vereins !

Name: Turnverein o6 Gut Heil Kirrberg e.V.

Der Turnverein o6 Gut Heil Kirrberg e.V. ,gegründet im Jahre 19o6, wieder zugelassen am 3o.Dez.1950, hat seinen Sitz in Homburg/Kirrberg
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. (Amtsgericht Homburg 3 VR 466 )

Er ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes (STB), Saarl. Leichtathletik Verbandes (SLB), Volleyballverband, Ski und Bergsteigerverband und ist offen für jede andere Sportart und Vereinigung. Er gehört dem Landessportverband für das Saarland an und ist vom Kultusministerium der Regierung des Saarlandes genehmigt.

Der Verein ist auch Mitglied des jeweiligen Dachverbandes auf Bundesebene.

Die Farben des Vereins sind rot und weis.

Das Vereinsabzeichen ist das Wappen der Gemeinde Kirrberg. (Dieses Recht wurde durch Beschluss des Gemeinderates vom 2o.o3.1964 dem
Turnverein o6 Gut Heil Kirrberg e.V. zugesprochen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein bezweckt durch regelmäßige Pflege des Turnens und anderer Sportarten und Unterhaltungen auf ideeller Grundlage:

1.) Hebung der Gesundheit, Gewandheit und Kraft des Einzelnen.

2.) Planmäßige Jugenderziehung und Jugendpflege, geistige Weiterbildung sittliche und
moralische Stärkung seiner Mitglieder, zum Beispiel auch in Form von Lehrgängen und
Seminaren, sowie der Pflege des Liedgutes.

3.) Pflege der Kameradschaft und des heimatlichen Volkstums.

4.) Errichtung, soweit erforderlich zur Erreichung der Satzungsziele und mangels geeigneter
Mög1ichkeiten, von Sportanlagen und Schulungsstätten zur Förderung sportlicher,
kultureller Übungen und Leistungen.

5.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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Noch § 1
7.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8.) Politische Partei und Konfessionsbestrebungen sind, da Angelegenheit des einzelnen, im Verein ausgeschlossen.

§ 2 : Mitglieder :
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechtes werden. Bei minderjährigen ist eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Verein gliedert sich in:
a) Mitglieder (18 Jahre und älter)
b Jugendliche Mitglieder (14 bis 18 Jahre)
c) Kinder Mitglieder ( unter 14 Jahren)
Jugendliche Mitglieder und Kinder haben in den Versammlungen kein Stimmrecht. Es können aber eigene Jugendgremien gebildet werden, die dann Vertreter in die Versammlungen entsenden können. Diese sind dann stimmberechtigt soweit sie 16 Jahre alt sind.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein, sowie die erneute Aufnahme von freiwillig oder durch Maßregelung des Vereins aus den Verein ausgeschiedenen, entscheidet der Vorstand.
Der/Die Bewerber/in gelten als aufgenommen wenn binnen 8 Wochen keine Ablehnung erfolgt, vorausgesetzt er/sie haben die Bedingungen des Vereins durch Unterschrift unter den Aufnahmeantrag anerkannt. Einzelheiten sind auf dem jeweils gültigen Aufnahmeantrag und der Geschäftsordnung zu regeln.
Die Dauer der Mitgliedschaft bei Zeitmitgliedern, Zeitpunkt und Art der Kündigung, sowie der Beitragszahlung (Konto oder Barzahler) sind auf dem Aufnahmeantrag festgelegt.
Wird eine Aufnahme als Mitglied abgelehnt, so muss es dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Es hat Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung innerhalb 8 Tagen nach Mitteilung.
Stundungen oder Erlass von Verpflichtungen, kann bei sozialer Notlage eines Mitgliedes die Vorstandschaft auf Antrag gewähren.
Bei Zahlungsweigerung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Verpflichtungen und die Mitgliedschaft endet erst durch ordnungemäße Kündigung beim Verein, oder Ausschluss aus demselben.
Ein Austritt aus dem Verein steht jedermann frei zum Jahresende. Die Kündigung muss aber bis 3o.September jeden Jahres schriftlich oder als Protokoll beim Vorstand oder der Geschäftsstelle vorliegen.
Dass Beitrag eine Bringschuld bleibt wird auch durch die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung nicht berührt.
Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder, auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlichen Leistungen, aber auch Nichtmitglieder die sich um die Sache des Vereins und des Turnens (Im Sinne der Satzung und Sparte ) verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Über deren Rechte oder Pflichten wird von Fall zu Fall entschieden, Sitz und Stimmrecht kann aber nur Mitgliedern zuerkannt werden.
Die Vereinssatzung kann eingesehen werden und ist auf Verlangen auszuhändigen


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§ 3 : Ausschluss eines Mitgliedes :

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen wenn:

a) Das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung, sich weigert seine Beitrage, sowohl finanziell als auch Arbeitsmäßig zu leisten.
b) Das Mitglied das Ansehnen und die Interessen des Vereins schädigt. Die Sportdisziplin gröblich verletzt, oder gegen die Anordnungen des Vorstandes bzw. Turnrat verstößt.
c) Sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lasst.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 8 Tage nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung

§ 4 : Mitgliederbeiträge:

Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt, nach Aufstellung des Haushalteplanes die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr, der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss herbeiführt. Von der Aufnahmegebühr sind Mitglieder befreit, die nachweisbar ordnungsgemäß von einem anderen Turn oder Sportverein übertreten.

§ 5 : Rechte der Mitglieder:

Rechte der Mitglieder sind, Inanspruchnahme aller durch den Verein geschaffenen Einrichtungen und Veranstaltungen, im Rahmen der geltenden Ordnungs,- und Übungsspläne, sowie Beschlüssen.

§ 6 : Pflichten der Mit1ieder:

Pflichten der Mitglieder sind, Zahlung der Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung und der Versammlungsbeschlüsse, Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.

§ 7 : Die Verwaltung des Vereins:

In die Gremien des Vereins im Sinne der Satzung können nur Mitglieder gewählt werden, die keinem anderen Verein in der Verwaltung, im weiteste Sinne angehören, oder ein Wahlamt dort inne haben. Nicht betroffen sind politische Parteien öffentliche Organisationen und Berufsgruppen, die Gliederungen des DTB, sowie anderer Sportdachverbande der im Verein betriebenen Sportarten.
Alle Angelegenheiten des Vereins werden geregelt durch:
1.) Den Vereinsvorstand.
2.) Den Turnrat.
3.) Den Turnausschuß.
4.) Die Jugendführung.
5.) Die Mitgliederversammlung.

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Noch § 7 :
Diese Vereinsorgane gliedern sich:

Der Vereinsvorstand :

Bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 1, und 2. Schriftwart, dem 1. und 2. Kassenwart und dem Oberturnwart auch techn. Leiter genannt.
Er fällt Entscheidungen und fasst Beschlüsse.
Der 1.Vorsitzende führt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Im Falle seines Todes oder Rücktritts sind durch den Restvorstand in kürzester Frist Neuwahlen herbeizuführen. Innengeschäfte werden bis zur Neuwahl durch den 2. Vorsitzenden erledigt. Außengeschäfte ruhen bis nach den Neuwahlen, sofern durch das Amtsgericht kein besonderer Auftrag erfolgt.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, er ist gehalten die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und führt den Vorsitz in den Gremien. Es unterstehen ihm alle Funktionsträger und Mitglieder.

Der Turnrat :

Bestehend aus dem Vereinsvorstand, dem Jugendwart, dem Gerätewart, dem Pressewart und sämtlichen Abteilungs- und Spartenleitern, sowie den Beisitzern.
Er hat die Aufgabe einer breiteren Meinungsbildung und kann Beschlüsse fassen, oder an die Mitgliederversammlung verweisen.

Der Turnausschuss :

Bestehend aus dem Oberturnwart, auch techn. Leiter genannt, der den Vorsitz führt, allen Fach, -und techn. Warte des Vereins und ihre Vertreter, Lehrkräfte, Übungsleiter und Gerätewart.
Er erledigt alle techn. Angelegenheiten des Vereins, fasst Beschlüsse auf techn. Gebiet, als Beratungsvorlage für, Vorstand, Turnrat, oder Mitgliederversammlung.

Jugendführung :

Der Jugendwart gehört dem Turnrat an. Soweit eine eigene Jugendführung gewählt ist, können in deren Aufgabenbereich Beschlüsse gefasst und Anträge gestellt werden, die aber der Zustimmung der Vorstandschaft, bzw. der entsprechenden Gremien des Vereins bedürfen.
Die Jugend stellt kein Verein im Verein dar, sie ist vielmehr Teil des Vereins und erkennt dessen gewählte Führung und Beschlüsse voll an.
Die Aufgaben der einzelnen Vereinsorgane und ihr Arbeitsweise wird durch eine Geschäftsordnung und Turnordnung des DTB geregelt.

§ 8 : Die Mitgliederversammlung :

Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie bat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Abstimmungen und Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder gültig. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung erforderlich. Bei erneutem Pat ist die Stimme des jeweiligen Versammlungs, - bzw. Sitzungsleiters ausschlaggebend.(2.-Stitnmrecht.)
Eine Ausnahme bilden die § 7 Abs.1 und 10 der Satzung, indem die Versammlung auf das Recht der Änderung verzichtet, solange noch 7 stimmberechtigte Anwesende Mitlieder gegen eine Änderung stimmen. (Also bei § 7/1 und l0 keine einfache Mehrheit.)

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Noch § 8 :

Mitgliederversammlungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie sind durch den Vorstand 8 Tage vorher, durch Aushang im Vereinslokal und den Schaukasten des Vereins einzuberufen.
Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung (Jahreshaupt - oder Generalversammlung ) einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung, die Entgegennahme der Berichte, die Entlastung des Gesamtvorstandes, die Neuwahlen der Gremien, Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Haushaltsplanes hat.
Das Geschäftsjahr ist ein Doppeljahr. (2 Jahre) Es beginnt und endet jeweils mit den Neuwahlen.
Die Mitgliederversammlung kann das Geschäftsjahr durch Beschluss ändern Die Neuwahlen können auch in gestaffelter Form, d.h. in einem Jahr jeweils die Hälfte der Gremien gewählt werden.
Als gewählt gilt wer eine Stimme mehr hat.
Wählbar ist jedes unbescholtene Mitglied, beiderlei Geschlechts nach Maßgabe der Satzung.
Beschlussunfähigkeit besteht bei Hauptversammlungen mit Neuwahlen wenn weniger als 7 Vollmitglieder anwesend sind. Für diesen Fall ist ein neuer Termin anzusetzen.
Ist auch diese Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Verein kommissarisch durch den bisherigen, oder ernannten Vorstand weiterzuführen.
Ergibt sich nach weiteren Versuchen keine Beschlussfähigkeit oder eine arbeitsfähige Vorstandschaft, so ist das Verfahren nach § 10 der Satzung einzuleiten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.
Über alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse ist ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen. Dieses muss in der darauf folgenden Sitzung oder Mitgliederversammlung vorgelesen werden. Es muss die Unterschrift des jeweiligen Protokollführers tragen und vorn 1.Vorsitzenden abgezeichnet sein.
Die Mitglieder sind zu den Sitzungen und Versammlungen durch Aushang im Vereinslokal und den Schaukästen des Vereins einzuladen. Zusätzliche Möglichkeiten der Veröffentlichung können wahrgenommen werden. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder.
Satzungsänderungen müssen die Unterschriften von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern tragen.

§ 9 : Ehrenausschuss :

Bei Notwendigkeit kann ein Ehrenausschuss, zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten gebildet werden. Er hat seine Ergebnisse dem Vorstand vor zulegen, der mit einfacher Mehrheit eine Entscheidung herbei führt.

§ l0 : Auf1ösung des Vereins:

Die Auflösung, oder Fusion, (d.h. das Aufgehen in einen anderen Verein mit Namensaufgabe) oder die Aufgabe der Selbstverwaltung des Vereins, kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Versammlung unter Berücksichtigung folgender Punkte beschlossen werden.
Es sind alle Mitglieder schriftlich und durch Aushang einzuladen. Stimmberechtigt für diesen § sind alle Mitglieder. Sollte ein Mitglied am Abstimmungstag verhindert sein, so ist ihm 2 Kalendertage vorher die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe in einer verschlossenen Wahlurne zu geben. Zu diesen Stimmen kommen am Abstirnmungstag ohne dass die Urne geöffnet war die weiteren Stimmzettel, damit die Geheimhaltung gewahrt bleibt.
Mit der Einladung ist der Stimmzettel bei klarer Fragestellung zu übermitteln.

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Noch § 10 :

Nur die am Abstimmungsende in der Urne befindlichen gültigen Stimmzette zahlen und sind von Bedeutung.
Gültig ist der Beschluss erst, wenn sich weniger als 7 Mitglieder dagegen aussprechen. Die Abstimmung ist geheim und schriftlich durchzuführen. Ein, unter moralischem oder tätlichem Druck, durch höhere Gewalt zustande gekommener Beschluss bleibt ungültig und ist nach Wegfall des zwangsmäßigen Eingriffs sofort zu revidieren. Das Vermögen des Vereins, sowie der Name TV o6 Gut Heil Kirrberg e.V. verbleibt immer bei den Mitgliedern, die bereit sind den TV in seiner bisherigen Form weiterzuführen. Dieselben bestimmen, wenn eine Auflösung unumgänglich ist, über die Verwendung des Vermögens. Es darf aber nur zu turnerischen Zwecken verwendet werden. Hierbei sind die jeweils gültigen Bestimmungen der Gemeinnützigkeit zu beachten. Es kann nicht an Mitglieder aufgeteilt werden. Es ist zu wählen zwischen:
Weiterführung im Sinne der Satzung, durch mindestens 7 bisherigen Vollmitglieder, oder der Stadt Homburg d.h. des jeweiligen Rechtsnachfolgers der ehemaligen Gemarkung Kirrberg, oder dem Saarländischen Turnerbund. Wird keine Lösung im obigen Sinne gefunden, so ist mit Beratung durch das Amtsgericht Homburg und das Finanzamt Homburg eine Steuerbegünstigte herbei zu führen. Besonders ist darauf zu achten dass im Übergabevertrag außer der Gemeinnützigkeit auch das turnerische Element in allen Formen für einen TV Rechtsnachfolger und die Bürger von Kirrberg gewahrt bleibt.
Die Pflichten aller Mitglieder gem. BGB werden hierdurch nicht berührt.

§ 11 : Schlusssatz:

Die Satzung vom 26.o2.1956 wird aufgehoben. Die Zusatzänderungen vom lo.o3.1963 und 29.11.1969 sind, da hier als § 7 Abs.1 und l0 eingebaut, ebenfalls aufgehoben.
Die hier vorliegende Fassung wurde von der Mitgliederversammlung erarbeitet und einstimmig angenommen.
Sie tritt ab sofort in Kraft.

Kirrberg den, 8. März 1984 Der Vorstand: TV o6 Gut Heil Kirrberg e.V.
Für die Richtigkeit: Sutter Wendelin………………………
1.Vorsitzender

Duppe Helmut………………………..
2.Vorsitzender

Duppe Norbert………………………..
Schriftwart

Didion Klaus………………………….
Kassenwart

Klein Josef…………………………….
Oberturnwart

Schütz Friedrich……………………….
für die Mitgliederversammlung

Reichart Hans………………………….
für die Mitgliederversammlung



Aktuelle Satzung


Turnverein
06 Gut Heil Kirrberg e.V.

Satzung

Gliederung


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe
§ 7 Vorstand und Aufgabe
§ 8 Turnrat und Aufgabe
§ 9 Jugendvertretung und Aufgaben
§ 10 Kassenprüfer und Aufgaben
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Wahlvorschriften
§ 15 Abtrennung von Sparten
§ 16 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten der Satzung



§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen Turnverein 06 Gut Heil Kirrberg e.V., gegründet im Jahre 1906, wieder zugelassen am 30.12.1950, hat seinen Sitz in Homburg / Kirrberg. Der Verein ist im Vereinsregister Nr 466 eingetragen.
(2) Der Name Turnverein 06 Gut Heil Kirrberg e.V. Kann in folgender Kurzform Anwendung finden:
TV 06 Gut Heil Kirrberg e.V.
TV 06 Kirrberg e.V.
(3) Die Farben des Vereins sind rot und weiß.
(4) Das Vereinsabzeichen ist das Wappen der Gemeinde Kirrberg. Dieses Recht wurde durch Beschluss des Gemeinderates vom 20.03.1964 dem Turnverein 06 Gut Heil Kirrberg e.V. zugesprochen.
(5) Er ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes, des Landessportverbandes und aller Fachverbände der im Verein betriebenen Sparten.
(6) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung geregelter sportlicher Übungen und Leistungen, Aufrechterhaltung der Vereinstradition, deren kulturelle Weiterentwicklung und einer geregelten Jugendarbeit.

§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne Vorstandsmitglieder eine im Verhältnis zu ihren Tätigkeiten angemessene Aufwands-entschädigung aus Mitteln des Vereins auf der Grundlage eines schriftlichen Nachweises erhalten.
(6) Die Vorstandsmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere prüffähig belegte Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Aufwand muss im Laufe des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht werden.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins
(8)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, bekennt sich aber grundsätzlich zur demokratischen, völkerverbindenden Idee.

§ 3

Entstehung der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Mitgliedschaft durch die Erziehungsberechtigten ebenfalls schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3)Gegen die Ablehnung steht der Weg der Berufung in der ordentlichen Mitgliederversammlung offen.
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder die sich um den Verein oder die Sportbewegung verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand auf Empfehlung des Ehrenausschusses. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder.



§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Tod
(2) Der freiwillige Austritt steht jedem Mitglied nach Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zum nächsten Fälligkeitstermin frei. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen. Gründe für den Ausschluss können sein:
1. das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt,
2. das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt, gegen die Satzung oder die Anordnungen des Vorstandes verstößt,
3. des Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt, sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
(4) Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(5) Dem Betroffenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu.
(6) Dieser muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein.
(7) Über den Einspruch entscheidet danach der Rechtsausschuss verbindlich.

§ 5

Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Für Neueingetretene beginnt die Beitragspflicht mit dem nächstfolgenden Monat. Obwohl der Beitrag eine Bringschuld ist, kann er durch Bankeinzug kassiert werden.
(2) Für Angebote im Leistungsbereich können zusätzliche Beiträge zur Kostendeckung erhoben. Über die Höhe und Verfahrensweise entscheidet der Vorstand.
(3) Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern eine andere Zahlungsweise gestatten oder den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 6

Organe
Organe des Vereines sind
1. der Vorstand
2. der Turnrat
3. die Jungendvertretung
4. die Kassenprüfer

§ 7

Vorstand
(1) Die Amtsdauer des Vorstandes und des Turnrates beträgt zwei Jahre. Die Neu- und Wiederwahlen erfolgen in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Sämtliche Sitzungen des Vorstandes und des Turnrates sind nicht öffentlich. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem 1. Vorsitzender
2. dem stellvertretenden Vorsitzender
3. Kassierer
4. Schriftführer
5. Oberturnwart,
6. Kulturwart
7. Pressewart
8. Jugendwart
9. weiteren gewählten Beisitzern.
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(2) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Aufgabe des Vorstandes ist es den unter §1 beschriebenen Zweck des Vereines und die Interessen der Mitglieder zu vertreten

§8
Turnrat
(1)Der Turnrat besteht aus
1. Vereinsvorstand
2. Gerätewart
3. Spartenleitern

Aufgabe des Turnrates
Er hat die Aufgabe einer breiteren Meinungsbildung und kann Beschlüsse fassen oder an die Mitgliederversammlung verweisen.

§ 9

Jugendvertretung
(1) Jugendliche Vereinsmitglieder können eigene Jugendgremien wählen, die dann einen Vertreter in die Versammlungen entsenden können.
(2) Jugendliche und Kinder haben in den Versammlungen kein Stimmrecht.
(3) Er ist dann stimmberechtigt, soweit er 16 Jahre alt ist.
Aufgabe der Jugendvertretung
Die gewählten Jungendvertreter haben die Aufgabe die Interessen und Anregungen der nicht stimmberechtigten Kinder und Jungendlichen des Vereins in der Vorstandschaft anzusprechen und zu vertreten.

§ 10

Kassenprüfer
Von den Teilnehmern der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen der Vorstandschaft nicht angehören.
Aufgabe der Kassenprüfer
(1) Einmal jährlich ist die Kasse rechnerisch und sachlich zu prüfen
(2) Einen schriftlichen Bericht der beiden Geschäftsjahre ist der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Für die im Laufe eines Jahres ausscheidenden Kassenprüfer sind durch den Vorstand Vertreter zu bestimmen.

§ 11

Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind mindestens vierteljährlich durchzuführen. Sie sind durch den Vorstand mindestens acht Tage vorher durch Aushang, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, einzuberufen.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Bei Anwesenheit von weniger als sieben ordentliches Mitgliedern kennen keine Beschlüsse gefasst werden.
(4) Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, bereits gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

§ 12

Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist mindestens acht Tage vorher in Textform, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung muss folgende Punkte beinhalten:
1. Verlesen der Niederschrift über die letzte ordentlichen Mitgliederversammlung
2. Jahresbericht des Vorstandes
3. Kassen und Finanzbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Berichte der Sparten
6. Erledigung von Anträgen
7. Wahl des Versammlungsleiters
8. Entlastung des Vorstandes
9. Neuwahlen
10. Verschiedenes
(3) Die Berichte zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 müssen schriftlich vorliegen. Anträge, die auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 4 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle, unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(5) Ihre Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit gültig. Dringlichkeitsanträge, die jedoch keine Satzungsänderung beinhalten dürfen, sind zulässig, wenn ihnen die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen zustimmt.
(6) Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Über die Wahlergebnisse und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Sie kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern.
(2) Er ist binnen 4 Wochen dazu verpflichtet, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand einen schriftlichen Antrag stellen.
(3) Für die Einreichung von Antragen gelten die Formvorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.




§ 14

Wahlvorschriften
(1) Alle ordentlichen Mitglieder erhalten mit vollendetem 18. Lebensjahr die Stimm- und Wahlfähigkeit.
(2) Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Sie können jedoch mit Zustimmung aller Anwesenden durch Handzeichen erfolgen.
(3) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 15

Abtrennung von Sparten
Beim Austritt einzelner Sparten haben diese weder Anspruch auf Geldwerte noch auf Sachwerte des Vereins.

§ 16

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Dateien über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datennutzung ist unzulässig.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung, weiter das Recht auf Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit. Das Mitglied hat auch das Recht zur Löschung oder Sperrung seiner Daten, soweit dadurch nicht die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins beeinträchtigt werden.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft im Verein und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien zu.


§ 17

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder eine Zusammenlegung mit anderen Vereinen kann nur in einer zu diesem besonderen Zwecke einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Vereins gilt erst als beschlossen, wenn sich weniger als sieben Mitglieder dagegen aussprechen. Die Abstimmung ist geheim und schriftlich durchzuführen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
Vereine und Verbände Kirrberg e.V. der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18

Schlussbestimmungen
über alle in der Satzung und im BGB nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand.

§ 19

Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde durch die ordentliche Mitglieder-versammlung vom 25.04.2013 beschlossen. Sie tritt nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.